Satzung

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  Satzung des Vereins zur Förderung des Schülerruderns e.V. Holzminden (V.F.S.R.)
vom 30. Juni 1972
Stand 17. April 2005


Inhaltsverzeichnis:

1ter Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Rechtsgrundlagen

2ter Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)
§ 5 Ehrenmitglieder
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 7 Ausschließungsgründe

3ter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Rechte der Mitglieder
§ 9 Pflichten der Mitglieder

4ter Abschnitt: Organe des Vereins
§ 10 Organe des Vereins
§ 11 entfallen

5ter Abschnitt: Mitgliederversammlung
§ 12 Zusammentreten und Vorsitz
§ 13 Allgemeine Bestimmungen
§ 14 Aufgaben
§ 15 Tagesordnung
§ 16 Vereinsvorstand
§ 17 Rechte und Pflichten des Vorstandes

6ter Abschnitt: Schlußbestimmung
§ 18 Kassenprüfer
§ 19 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
§ 20 Vermögen des Vereins
§ 21 Geschäftsjahr
 
 

1ter Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Schülerruderns“ und hat seinen Sitz in Holzminden.

Gründungstag ist der 30. Juni 1972. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Holzminden unter der Nr. 344 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Schülerruderns. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, daß Schülern und ehemaligen Schülern die Gelegenheit zur Ausübung des Rudersports gegeben wird. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Rechtsgrundlagen

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung erteilt wird.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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2ter Abschnitt: Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person über 16 Jahre auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt.

Mit Genehmigung des Vorstandes können auch jüngere Personen in den Verein aufgenommen werden. Für Minderjährige ist die nach BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend.

Die Mitgliedschaft wird durch Beschluß des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluß ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied den Mitgliedsbeitrag für das erste Jahr bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluß des Vereinsvorstandes Beitragsbefreiung erteilt worden ist.

§ 5 Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt auf Grund einer schiftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, jeweils zum Schluß des Geschäftsjahres. Die Kündigung durch Erklärung in elektronischer Form ist unzulässig. In Härtefällen kann der Vorstand abweichend entscheiden,

b) durch Ausschluß aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.

§ 7 Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in den nachstehend verzeichneten Fällen erfolgen:

a) wenn die in § 9 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich verletzt werden,

b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

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3ter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

a) durch Ausübung des Stimmrechts an Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind alle Mitglieder berechtigt,

b) die Einrichtung des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,

c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

a) die Satzung des Vereins zu befolgen,

b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,

c) die festgelegten Beiträge zu entrichten, und zwar spätestens zum Endes des ersten Quartals eines jeden Geschäftsjahres,

d) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten ausschließlich die dafür vorgesehenen Organe des Vereins in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen,

e) die jeweils gültigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten.

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4ter Abschnitt: Organe des Vereins

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§ 11 – entfallen – 

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5ter Abschnitt: Mitgliederversammlung

§ 12 Zusammentreten und Vorsitz

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder haben eine Stimme. Schriftliche Übertragung des Stimmrechts ist zulässig

Stimmberechtigt sind außerdem der gewählte Ruderwart und ein weiteres Mitglied der Schülerruderriege des Campe-Gymnasiums Holzminden, auch wenn sie nicht Mitglieder des Vereins sind. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich jeweils am Sonntag nach Ostern als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlußfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung schriftlich mit einer Einberufungsfrist von mindestens vier Wochen. Die Einberufung kann durch Veröffentlichung der Ladung in der Vereinszeitschrift erfolgen.

Anträge zur Tagesordnung sind zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder wenn 20% der Stimmberechtigten es beantragen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlußfassung richtet sich nach § 13.

§ 13 Allgemeine Bestimmungen

Sämtliche Organe sind beschlußfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ein abgelehnter Antrag kann frühestens bei der nächsten Mitgliederversammlung erneut gestellt werden. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben mit Ausnahme der Vorstandswahl, die geheim erfolgt. Auf einstimmigen Beschluß der Versammlung kann auch die Vorstandswahl öffentlich erfolgen. Verspätet eingegangene Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung, hiervon sind ausgenommen Satzungsänderungen, die in der Tagesordnung gemäß § 15 enthalten sein müssen. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das am Schluß vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muß Angaben über die Anzahl der Erschie-nenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefaßte Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§ 14 Aufgaben

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

Ihrer Beschlußfassung unterliegen besonders:

a) Wahl der Vorstandsmitglieder,

b) Wahl eines Kassenprüfers,

c) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

d) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung,

e) Genehmigung des Haushaltsanschlages unter Beschlußfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel, 

f) Der Ausschluß von Mitgliedern.

§ 15 Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

a) Feststellen der Stimmberechtigten,

b) Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer,

c) Beschlußfassung über die Entlastung,

d) Neuwahlen,

e) Besondere Anträge.

§ 16 Vereinsvorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem ersten Vorsitzenden,

b) dem zweiten Vorsitzenden,

c) dem Kassenwart,

d) dem Schriftführer,

e) dem Ruderwart,

f) dem gewählten Ruderwart der Schülerruderriege des Campe-Gymnasiums Holzminden.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende, jeder für sich allein.

§ 17 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Aufgaben des Gesamtvorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen. 
Im übrigen werden die Aufgaben des Vorstandes und seiner Mitglieder durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Vorstand zu beschließen und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

1. Der erste Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe.
Er gegenzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, unterzeichnet alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke. § 16 Abs. 3 bleibt unberührt.

2. Der zweite Vorsitzende vertritt unter Berücksichtigung von § 16 den ersten Vorsitzenden im Behinderungsfall in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.

3. Der Kasenwart verwaltet die Vereinskassen-Geschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwort-lich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom ersten Vorsitzenden bzw. vom zuständigen Vorstandsmitglied anerkannt sein müssen, nachzuweisen.

4. Der Schriftwart erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterzeichnen hat. Er hat am Schluß eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in den Jahreshauptversammlungen zur Vorlesung kommt.

5. Der Ruderwart ist für sämtliche mit dem Sportbetrieb zusammenhängenden Angelegenheiten verantwortlich. Ihm obliegt auch die Aufsicht über die Pflege und Instandsetzung der Boote. Er kann mit Zustimmung des Vorstandes zu seiner Entlastung andere Vereinsmitglieder heranziehen.
Er hat die Veranstaltungen zu organisieren und in Zusammenarbeit mit dem Schriftführer alle dazu notwendigen Arbeiten zu erledigen.

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6ter Abschnitt: Schlußbestimmung

§ 18 Kassenprüfer

Der von der Jahreshauptversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählende Kassenprüfer (Wiederwahl zulässig), hat mindestens einmal im Jahr unvermutet eine Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis in einem Protokoll niederzulegen und dem ersten Vorsitzenden sowie der Jahreshauptversammlung mitzuteilen ist. 

§ 19 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Zur Beschlußfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Beschlußfassung über die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von ¾ der Anwesenden erforderlich unter der Bedingung, daß mindestens ¾ der Stimmberechtigten anwesend sind. Erscheinen bei der Beschlußfassung über die Vereinsauflösung weniger als ¾ aller Mitglieder, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.

§ 20 Vermögen des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Schüler-Ruder-Verband Niedersachsen (SRVN) in Hannover, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, soweit dies nicht möglich ist, an eine Körperschaft des öffentliches Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung im Sinne des § 2 dieser Satzung.

§ 21 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins erstreckt sich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

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